Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Lieferungen und Leistungen der HTH Sinus Electronic GmbH – im Folgenden „HTH“ – erfolgen ausschließlich zu den hier aufgeführten Bedingungen:

I Leistungsumfang im Bereich Leiterplattenbestückung

  1. Angebote und Preise beziehen sich auf die aus den Unterlagen ersichtlichen Informationen, sofern darüber hinaus kein Muster zur Angebotsabgabe vorlag.
  2. Vertragsinhalt für die Fertigung sind die vom Änderungsindex her letzten Unterlagen (Stückliste etc.), die HTH vor der Bestellung zugegangen sind.
  3. Änderungen sind nur verbindlich, wenn sie in Textform getätigt werden.
  4. Mehraufwand, der aus Merkmalen herrührt, die in den Unterlagen nicht ersichtlich waren, wird mit Mehrpreis berechnet.
  5. Der Einkauf von Bauteilen richtet sich nach den Vorgaben des Kunden.
    Gibt der Kunde keinen Hersteller ausdrücklich vor, ist HTH in der Wahl frei. Technische Spezifikationen, die nicht dem Industriestandard entsprechen oder keine Alternativen zulassen, müssen ausdrücklich bezeichnet werden.
  6. Ist für eine Baugruppe eine Sonderbeschaffung von Bauelementen erfolgt, die nicht weiter zu verwenden ist, wird diese dem Auftraggeber in jedem Fall berechnet, auch wenn sie tatsächlich nicht zum Einsatz kommt
  7. Spezielle Bauvorschriften sowie die Voraussetzungen für die Einhaltung dieser Vorschriften müssen bereits vor der Kalkulation vorliegen.
  8. Sind Leiterplatten oder Schablonen auf Wunsch des Kunden von HTH zu bestellen, ist vom Auftraggeber zu den Gerber (CAD) – Daten/Zeichnungsdaten unbedingt eine erklärende Textdatei (Readme.TXT) mit der Beschreibung aller zu verwendenden Layer beizufügen. Hier sind vom Kunden auch alle weiteren Spezifikationen zu beschreiben. Anderenfalls geht sowohl HTH als auch Zulieferer von Standard -Layern und Spezifikationen aus. Für daraus entstehende Fehler bzw. Folgekosten übernimmt HTH (sowie deren Lieferanten) keine Gewähr.
  9. Falls nach Beendigung eines Rahmens/Auftrags kein Folgeauftrag erteilt wird, ist HTH berechtigt, das Überhangmaterial, das sich aus Mindestabnahmemengen (MOQ) oder Verpackungseinheiten ergibt und nur für diese Baugruppe eingekauft wurde, mit der letzten Lieferung auszuliefern und dem Auftraggeber zu berechnen.
  10. Beistellung (Bereitstellung) von Material
    a. Bei Beistellung des Materials durch den Kunden setzt HTH voraus, dass Bauteile in passendem Rastermaß, als Gurtware und in Originalverpackung angeliefert werden. Es muss nach Herstellerangaben gelagert und nicht überlagert sein. Zusätzliche Aufwendungen für Bauteilvorbereitung werden dem Auftraggeber berechnet. Bei jedem Aufrüsten der Maschinen ist mit Verlusten von Bauteilen zu rechnen. Jegliches Material muss den Europäischen Normen entsprechen, eine Prozesssicherheit in der Verarbeitung kann sonst nicht garantiert werden. Etwaige Gewährleistungsansprüche, die aus der Beschaffenheit des beigestellten Materials herrühren, werden ausdrücklich ausgeschlossen, soweit der Kunde die uneingeschränkte Verwendbarkeit nicht nachweist.
    b. Elektromechanische Ware wird bestück-fertig angeliefert
    c. Die Bauteile müssen maschinell lötbar sein. Falls Bauteile nur manuell gelötet werden können, muss es bei der Anfrage vermerkt werden
    d. Dem beigestellten Material wird ein Lieferschein mit genauen Mengenangaben zugefügt. Falls für den erteilten Auftrag Fehlmengen bestehen, werden diese gesondert angegeben.
    e. Das Material muss zum abgesprochenen Termin mindestens in der Menge eines Produktionsloses angeliefert sein.
    f. Das bereitgestellte Material ist für den Transport so verpackt, dass es nicht beschädigt wird.
  1. Einhaltung von Normen
    Die EG-Konformitätserklärung ist durch den Kunden zu prüfen und auszustellen.
    Soweit HTH keine einzuhaltenden Normen oder sonstige Vorgaben vorliegen, obliegt es dem Kunden, alle eventuell notwendigen Messungen und Zulassungen selbst zu veranlassen.
    Dies gilt auch im Montage-Bereich.
    Eine etwaige Haftung für die Nichteinhaltung von Normen wird ausdrücklich ausgeschlossen.
    Gleiches gilt für besondere Verarbeitungsstandards, wenn der Kunde diese nicht ausdrücklich bei der Anfrage vermerkt hat.
  2. Rahmenaufträge
    a. Rahmenaufträge sind generell zeitlich auf ein Jahr ab Auftragserteilung begrenzt. HTH ist berechtigt, auch wenn keine Einteilung des Kunden vorliegt, nach Ablauf der ersten Jahreshälfte monatlich Teilmengen zu fertigen und dem Auftraggeber zu berechnen.
    Jahresmengen sind nach Ablauf des Rahmens abzunehmen.
    b. Die Rahmenvereinbarung setzt eine Verteilung der Lieferlose voraus. Dabei werden die Liefertermine der einzelnen Abrufe/Einteilungen des Kunden durch gesonderte Auftragsbestätigung festgelegt.
    c. Die Rahmenvereinbarung bedeutet nicht, dass die Gesamtmenge in einem Los abgerufen werden kann. HTH vergibt ihrerseits Rahmenverträge, die im Regelfall nicht verschoben werden können

II Leistungsumfang Entwicklung

  1. Entwicklungsleistung für Hard- oder Software erfolgen nach Maßgabe des Pflichtenheftes des Kunden.
  2. Ist zur Erstellung des Pflichtenheftes Beratung durch HTH gefragt, so gilt die Beratung ab der 4. Stunde als kostenpflichtig nach dem derzeit gültigen Stundensatz.
  3. Zwischenziele und Zeitabschätzungen werden einverständlich festgelegt, wonach Teilrechnungen erstellt werden können.
  4. Änderungswünsche des Kunden, die nach Erstellung des Pflichtenheftes eingebracht werden, erhöhen die Kosten nach dem jeweiligen Stundensatz, sofern sie nicht objektiv notwendig sind.
  5. Null-Serien und dadurch entstehende Einmalkosten gehören nicht zu den Entwicklungskosten.
  6. Aussagen zu Fertigstellungsterminen sind nur annäherungsweise möglich. In jedem Fall wird eine kooperative und zuverlässige Zusammenarbeit mit dem Kunden angestrebt.
  7. Die bei der Entwicklung einzuhaltenden Normen sind im Pflichtenheft ausdrücklich und abschließend seitens des Kunden festzulegen. Für Normenkonformität, die darüber hinausgeht, übernimmt HTH keine Gewähr. Die Kosten von Messungen und Zulassungen sind nur dann in den Entwicklungskosten enthalten, wenn dies ausdrücklich im Auftrag vereinbart wurde. Ansonsten obliegt es dem Kunden, alle eventuell notwendigen Messungen und Zulassungen selbst zu veranlassen.

III Preise

  1. Die Kalkulationen und Angebote beruhen überwiegend auf aktuell angefragten Preisen. Bei zeitbegrenzten Rahmenaufträgen wird grundsätzlich angestrebt, die Einkaufspreise zu halten. Dies kann aber bei einem stark schwankenden Markt nicht in jedem Fall garantiert werden.
  2. Verschlechtert sich das Verhältnis einer Fremdwährung zum Euro in der Zeit zwischen Angebotsabgabe und Rechnungsstellung um mehr als 2%, so behält HTH sich eine Preisanhebung vor.
  3. Gleiches gilt bei Preisanhebungen wegen Bauteileknappheit oder Verteuerung der Rohstoffe.

IV Leistungsstörung, Lieferzeit und Gefahrübergang

  1. Gewährleistung.
    a. Die von HTH angelieferte Ware ist unverzüglich auf Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Beschädigungen hin zu untersuchen, und eine eventuelle Reklamation ebenfalls unverzüglich in Text- oder Schriftform an HTH abzusenden.
    Für Mängel, die nicht unverzüglich feststellbar sind, beginnt die Pflicht zur unverzüglichen Rüge ab Entdeckung des Mangels. Die Versäumung dieser Form- und Fristvorgabe führt zur Genehmigung der gelieferten Ware.
    b. Bei berechtigter Rüge eines Mangels hat HTH zunächst ein Nachbesserungsrecht innerhalb eines angemessenen Zeitraums. Nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder die Rückabwicklung des Vertrages verlangen.
    c. Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten an einer Baugruppe durch den Kunden oder Dritte, die nicht von HTH autorisiert wurden, führen zum Verlust der Gewährleistung, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Maßnahmen entstand. Zudem muss die Beseitigung des Mangels durch die Eigenmaßnahmen nicht unnötig erschwert werden.
    d. Für Ansprüche auf Schadensersatz gilt unsere Haftungsbeschränkung VIII Nr. 1 dieser AGB.
    e. Ansprüche aus Mangelfolgeschäden, die dem Kunden in seinem sonstigen Vermögen entstanden sind, werden hiermit ausgeschlossen, soweit die Haftung nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
    f. Sämtliche hier erwähnten Haftungsbegrenzungen gelten gem. §444 BGB (bzw. §639 BGB) BGB nicht, falls eine Beschaffenheitsgarantie gegeben wurde oder falls der Mangel arglistig verschwiegen wurde. Gleiches gilt, falls sonstige gesetzliche Bestimmungen (bspw. aus dem ProduktHG) zwingend entgegenstehen. HTH haftet ebenfalls für Kardinalpflichten aus dem Vertrag.
    g. Die in § 437 BGB (bzw. §634 Nr.1, 2 und 4 BGB) bezeichneten Ansprüche verjähren in einem Jahr beginnend mit der Abnahme. Hiervon ausgenommen sind Mängelansprüche von Verbrauchern sowie Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und /oder Schadensersatzansprüche aufgrund von grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden durch HTH. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
    h. Gewährleistungsansprüche gegen HTH, die sich auf mangelnde technische Funktion eines zugekauften Bauteils beziehen, werden hiermit ausgeschlossen, soweit die Beschreibung des Bauteils der Spezifikation entspricht.
    Für den Fall, dass Bauteile, die HTH von einem Dritten bezogen und unverändert auf Baugruppen verbaut hat, von einem anderen als dem auf der Ware oder ihrer Verpackung aufgestempelten Originalhersteller stammen, oder sonst von einem Dritten gefälscht worden sind, haftet HTH für Schäden nur dann, wenn der Nachbau grob fahrlässig oder vorsätzlich bei der regulären Wareneingangskontrolle nicht erkannt wurde. Die reguläre Wareneingangskontrolle umfasst nicht die Prüfung der elektrischen Funktion der eingekauften Bauteile.
    i Sollten Bauteile abgekündigt oder nicht mehr zu beschaffen sein, ist ein Angebot nichtig. Bei laufenden Serien schließt HTH für unvorhergesehene Nichtverfügbarkeit von Bauelementen die Haftung und die Leistungspflicht aus. Im Gegenzug verpflichtet sich HTH, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und getätigte Gegenleistungen zurückzuerstatten.
    j. HTH kann in diesem Fall dem Kunden Ersatzbauteile vorschlagen, die einer Freigabe durch den Kunden bedürfen.
    k. Eine Preisanpassung darf vorgenommen werden, wenn das Ersatzmaterial vom ursprünglich kalkulierten Preis abweicht.
    l. Findet sich keine Ersatzlösung, kann HTH das nicht benötigte Material ausliefern und berechnen.

  1. Die Lieferzeit wird grundsätzlich nach Absprache festgelegt. Genaue Terminzusagen erfolgen unter dem Vorbehalt der eigenen Belieferung. Zudem setzt die Einhaltung von Lieferfristen voraus, dass der Kunde sämtlich Unterlagen, Genehmigungen, Pläne und Freigaben sowie etwaige Zahlungsverpflichtungen rechtzeitig beibringt.
    Bei Angeboten, Lieferzeiten und Auftragsbestätigungen ist die Lieferfähigkeit der Bauelemente vorausgesetzt. Dies gilt sowohl für Angebote als auch für laufende Serien.
  2. HTH erfüllt ihre Leistung ab Werk Filsum. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht ab Werk Filsum auf den Kunden über.
  3. Das Zurückbehaltungsrecht nach §§ 273, 320 BGB ist ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind Verträge mit Verbrauchern. Falls HTH für eine mangelhafte Leistung bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert der Lieferung entspricht, falls HTH selbst im Verhältnis zu ihrem Subunternehmer einen Teil der Vergütung zurückhält, falls der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder falls der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist, gilt der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts nicht.
  4. Dem Kunden steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder entscheidungsreif sind. Zur Aufrechnung gegen Ansprüche der HTH ist der Kunde auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder Gegenansprüche aus demselben Vertrag geltend macht

V Preise, Zahlungsbedingungen und Nebenkosten

  1. Preise in Angeboten und Auftragsbestätigungen verstehen sich ohne MwSt., ohne Verpackung, Versand und Transportversicherung
  2. Zahlungsbedingungen: 14 Tage netto
  3. Transport-Versicherung: Lieferungen sind pro Paket im Inland mit 10.000,- € versichert.
  4. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist HTH berechtigt, etwaige nachfolgend vereinbarte Lieferungen zurückzuhalten, ohne gleichfalls in Verzug zu geraten.

VI Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Begleichung der Rechnung bleibt die gelieferte Ware im Eigentum von HTH.
Wird die Ware zwischenzeitlich weiterveräußert, wird als Ersatz für das Eigentumsrecht der Kaufpreisanspruch gegen den Dritten an HTH im Voraus abgetreten (§§185I, 398 BGB). HTH erhält das Recht (~§185 I BGB) die Forderung im eigenen Namen beim Dritten einzuziehen.
Sollte es zu einer Übersicherung kommen, verpflichtet sich HTH, den überschießenden Anteil an den
Kunden zu zahlen.

Für den Fall des gesetzlichen Eigentumserwerbs durch Verbindung, Vermischung, Verarbeitung nach §950 I BGB erwirbt HTH Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Umfang, der dem Wert der gelieferten Ware entspricht.

VII Datenschutz

Als Dienstleister im technologischen Bereich sind wir uns der Verantwortung für Produktinformationen sehr bewusst.
Für freie Lieferantenanfragen (bspw. Bezeichnung von Kunden oder Projekt) bitten wir, dies bei der Anfrage zu vermerken oder uns eine schriftliche Einwilligung zukommen zu lassen.

VIII Haftungssauschluss, Lieferausschluss und Gerichtsstand

  1. Etwaige hier beschriebene Ausschlüsse der Haftung sind im gesetzlich begrenzten Rahmen zu verstehen. Schadensersatzansprüche aus Leistungsstörung, Gewährleistung, Verschulden bei Vertragsschluss oder unerlaubter Handlung gegen HTH sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf arglistiger, vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mitverursachung durch HTH beruhen oder – für HTH vorhersehbar und vermeidbar – zu Schäden an Leben, Gesundheit oder Körper einer Person geführt haben.
  2. Die von HTH angebotenen Leistungen oder Waren sind nicht geeignet und bestimmt, in lebenserhaltenden Systemen, Implantaten, Nuklearanlagen oder sonstigen Geräten, deren Versagen lebensbedrohliche oder katastrophale Auswirkungen haben können, verwendet zu werden. Bezieht sich die Anfrage eines Kunden auf diese Verwendungen, muss dies ausdrücklich und nachweislich vor Erstellung des Angebots erwähnt und mit HTH vereinbart werden. Anderenfalls gilt das Angebot als nichtig. Der Kunde stellt HTH von Ansprüchen Dritter frei, die sich daraus ergeben, dass die hier aufgeführte Information nicht beachtet
    oder nicht weitergegeben wurde.
  3. Die Haftpflicht-Versicherung von HTH schließt ausdrücklich die Übernahme der Risiken, die im Luft- und Raumfahrtbereich bestehen, aus. Sollte eine Baugruppe in diesem Bereich eingesetzt werden, kann HTH kein Angebot abgeben. Bitte teilen Sie uns den Verwendungszweck in diesem Fall umgehend mit.
  4. Als Gerichtsstand ist Leer vereinbart, es gilt deutsches Recht.

IX Textform

Abweichungen von den vorgenannten Bedingungen sind nur wirksam, wenn sie in Textform festgehalten sind.

Revision 01.03.2019 gültig ab 07.03.2019
Geändert: I. 10. e
IV. 1 a-h
VIII. 1 und 2
Revision 23.07.2019 gültig ab 23.07.2019 Geändert: IV. 1f,1 g, 4, 5